Eintrittspreise Finale 2021 & 2G Infomationen
Tageskarte | ermäßigt* | |
Einzelkarte | ||
Kategorie 1** | 30 € | 25 € |
Kategorie 2** | 25 € | 20 € |
Kategorie 3** | 20 € | 15 € |
Gegen Vorlage eines Gutscheins der Stadt Burghausen erhalten Sie ermäßigten Eintritt! | ||
*= Innerhalb der Kategorien gilt freie Platzwahl! | ||
**= Beinhaltet abteilungsübergreifend alle Mitglieder des SV Wacker Burghausen, Rentner (mit Ausweis) sowie Gewerkschafts- und Fördervereinmitglieder. Die Ermäßigung gilt zudem für Studenten mit gültigem Studentenausweis, Behinderte und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren. Kinder bis einschließlich 6 Jahre haben freien Eintritt. |
Um Ihnen die Wahl der richtigen Eintrittskarte zu erleichten, können Sie >>>HIER<<< auf den Bestuhlungsplan der Sportparkhalle zugreifen!
Wichtige Anmerkungen bzgl. der Covid-19 Pandemie:
Der Finalkarten-Vorverkauf erfolgt ausschließlich am Freitag, 18.02.2022 im Vorraum der Sportparkhalle im Zeitraum zwischen 16:00 und 18:00 Uhr. Bitte beachten Sie, dass die Tickets dieses Mal nicht in der Geschäftsstelle des SV Wacker Burghausen erhältlich sein werden! Es wird selbstverständlich auch wieder eine Abendkasse geben – alle verbliebenen Einzelkarten können somit auch am Kampfabend direkt an der Sportparkhalle erworben werden.
Bitte beachten Sie:
- Tickets aller Art sind nicht übertragbar
- Es gelten immer die tagesaktuellen gesetzlichen Gesundheitsvorschriften zur Eindämmung der Pandemie.
Heimkämpfe werden im „2G“-Prinzip abgehalten (Stand 16.02.2022)
Im Rahmen der Zugangskontrolle wird die Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson vorgenommen. Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:
- gültige Tageskarte
- elektronische Impfbestätigung (Smartphone) bzw. Genesenenbestätigung
- amtliches Dokument mit Lichtbild: Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
Für Schüler und Jugendliche gilt:
Getesteten Personen stehen gleich:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
- noch nicht eingeschulte Kinder,
- geimpfte Personen im tSinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist.